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Für die Frage, was unter »Nachforderung wegen irrigen Ansatzes« im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist ihre Entstehungsgeschichte von Bedeutung. Aus ihr ergibt sich, wie schon das Kammergericht (KGJ 13, 201) hervorgehoben hat, als Gesetzeszweck, daß der Rechtsuchende nach Verlauf einer gewissen Frist seit Beendigung des Verfahrens endgültig darüber unterrichtet sein soll, welche Kostenansprüche der Staat gegen ihn zu erheben gedenkt. § 5 GKG will »die Beteiligten dagegen sicherstellen, daß sie nach längerer Zeit, nachdem eine Angelegenheit erledigt ist und auch die vom Gericht dafür erforderten Kosten bezahlt sind, mit Nachforderungen beheiligt werden« (RG HRR 1939 Nr. 1425; KG in KGJ 53, 280 [282]). Eine Nachforderung setzt voraus, daß vorher schon eine Kostenrechnung erteilt worden ist, die den endgültigen Kostenansatz enthalten sollte (RG JW 1888, 234 Nr. 14). Dabei kommt es, wie sich aus dem Zweck der Vorschrift ergibt, entscheidend darauf an, ob die Kostenrechnung dem Schuldner als endgültige erscheinen muß. Mit Recht hält es das OLG Dresden daher für entscheidend, ob dem Schuldner schon einmal eine vorbehaltlose Kostenrechnung erteilt wurde (DJ 1940, 824). Hatte der Empfänger berechtigten Grund zu der Annahme, daß es mit der früheren Abrechnung über die Gebühren sein Bewenden habe, so bedeutet für ihn auch das Nachschieben einer bisher nicht in Ansatz gebrachten, damals aber schon fälligen Einzelgebühr eine Nachforderung wegen irrigen Ansatzes (vgl. auch KG JW 1937, 2802). Das muß auch dann gelten, wenn der Kostenbeamte gemäß § 10 der Kostenverfügung (AV des RJM vom 20. November 1940, Nr. 22 der amtlichen Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz) den Ansatz dieser Gebühr wegen Aussichtslosigkeit der Beitreibung unterließ. Um zu vermeiden, daß die erste Kostenrechnung dem Kostenschuldner als endgültige erscheint, muß ihr in solchen Fällen ein Vorbehalt hinzugefügt werden, aus dem der Schuldner erkennen kann, daß mit dem Ansatz weiterer Gebühren noch zu rechnen ist. Fährt ein Eisenbahnzug nicht nach Signalen, sondern aus besonderen Gründen »auf Sicht«, so kann ein transportgefährdender Eingriff (»ähnlicher Eingriff« i. S. des § 315 StGB) des Lokomotiv- oder Triebwagenführers darin liegen, daß er mit einer Geschwindigkeit fährt, bei der der Bremsweg länger ist als die Sicht. Der Angeklagte W. führte am 9. Dezember 1953 einen elektrischen Triebwagenzug der Berliner S-Bahn. Die Sicht war durch starken Nebel behindert, so daß der Zug verspätet war. Gegen 18.08 Uhr lief der Zug in den Bahnhof Witzleben ein. Das Ausfahrtsignal stand auf gelb/gelb. Diese Stellung bedeutet, daß der Streckenabschnitt bis zum nächsten Signal besetzt sein kann. Gleichwohl gab nach dem Fahrgastwechsel der Aufsichtsbeamte auf dem Bahnsteig den Befehl zur Abfahrt, indem er den Befehlsstab mit grünem Licht hob. Die mitangeklagte Triebwagenschaffnerin A. gab diesen Befehl an W. weiter und fügte hinzu: »Wir fahren auf Sv 3«. »Sv 3« bezeichnet die Signalstellung gelb/gelb. Bei dieser Signalstellung kann, wenn überhaupt, nur auf Sicht gefahren werden. Um die bei dieser Signalstellung automatisch eintretende Zwangsbremsung zu verhindern, ließ W. die A. das Zählerventil betätigen und fuhr an dem Signal vorbei. Der Nebel war hier so dicht, daß er eine Sicht auf höchstens 5m erlaubte. Trotzdem fuhr der Angeklagte, der wußte, daß auf Sicht gefahren wurde, mit mindestens 25 km/st. Bei dieser Geschwindigkeit beträgt der reine Bremsweg (ohne Reaktions- und Ansprechzeit) fast 30m. Plötzlich sahen beide Angeklagten auf eine Entfernung von 5m die roten Schlußlichter eines auf demselben Gleis vor ihnen haltenden Zuges. W. betätigte die Schnellbremse, konnte den Zusammenstoß aber nicht mehr verhindern. Außer den beiden Angeklagten selbst wurden zahlreiche Fahrgäste verletzt; der Sachschaden an beiden Zügen war erheblich. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht macht den Angeklagten nicht zum Vorwurf, daß sie das auf gelb/gelb (»Sv 3«) stehende Signal überfahren haben. Das angefochtene Urteil enthält hierüber keine Ausführungen. Solcher Ausführungen bedurfte es deshalb nicht, weil in Berlin allgemeinkundig und dem Senat auch aus einer früheren Strafsache bekannt ist, daß bei der Berliner S-Bahn das Signalwesen in schlechtem Zustande ist und daß aus diesem Grunde Signale, die auf gelb/gelb oder auch auf rot stehen, im gewöhnlichen Fahrbetrieb sehr häufig überfahren werden müssen. |
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